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Zum 1. März 2007 wurden das Teledienstegesetz durch das Telemediengesetz
ersetzt. Der Gesetzestext (§ 5) besagt Folgendes: „Dienste-Anbieter haben
für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien,
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten.“
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